Satzung

Die „Evangelische Gemeinde zu Beirut“ ist eine vorwiegend deutschsprachige protestantische Gemeinde mit ökumenischem Charakter im Libanon. Sie gibt sich folgende Satzung:  
Paragraph 1-3 Grundlagen: § 1 1.1. Grundlage der Gemeinde ist das Evangelium von Jesus Christus, das uns in der Botschaft der Heiligen Schrift gegeben ist. 1.2. Im gemeinsamen Leben und in der Arbeit des Alltags weiß sich die Gemeinde verantwortlich für die Verkündigung dieses Evangeliums in Wort und Sakrament, in Seelsorge und Unterweisung, in diakonischen und missionarischen Diensten. 1.3. Die Gemeinde ist geprägt durch die Vielfalt der überlieferten Bekenntnisse der Reformation und der in ihnen aufgenommen altkirchlichen Bekenntnisse. 1.4. Die Gemeinde tritt ein für die ökumenische Gemeinschaft aller christlichen Kirchen. §2 Auf Grund der in ihrem Gottesdienst vorwiegend gebrauchten deutschen Sprache steht die Gemeinde in einem kirchlichen Zusammenhang mit der evangelischen Christenheit in Deutschland. §3 Die Gemeinde lebt durch die verantwortliche Mitarbeit ihrer Glieder. Sie ist auf regelmäßige Beiträge ihrer eingeschriebenen Mitglieder, auf Spenden und Kollekten angewiesen. es ist ihr Bestreben, sich finanziell selbst zu tragen. §4 Mitgliedschaft  4.1. Wer sich zu den Grundlagen der Gemeinde (Paragraph 1-3) bekennt und die Gemeinde mittragen will, kann Glied der Gemeinde werden, wenn er getauft ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Bereich der Gemeinde wohnt. Der Wunsch, Glied der Gemeinde zu werden, muss durch ein schriftliches Gesuch um Aufnahme zum Ausdruck gebracht werden. 4.2. Der Gemeindekirchenrat (GKR) beschließt über die Aufnahme, gibt sie bekannt und sorgt für die Eintragung in die Gemeindekartei. Lehnt der GKR die Aufnahme ab, muss er dem Antragsteller die Ablehnung unter Angabe der Gründe schriftlich mitteilen. Gegen die Ablehnung kann an die Gemeindeversammlung appelliert werden, die dann über das Gesuch endgültig beschließt. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Ein Gemeindeglied scheidet rechtlich aus der Gemeinde aus: a) mit Wegzug aus dem Libanon b) durch schriftliche Willenserklärung. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ämter, Rechte und Pflichten in der Gemeinde. 
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§6 Ruhende Mitgliedschaft: (1) Wenn ein Gemeindemitglied trotz wiederholter Ermahnung seinen von ihm selbst festgesetzten Gemeindebeitrag nicht entrichtet, obwohl es dazu in der Lage ist, kann der GKR für das Gemeindeglied die Mitgliedschaft ruhen lassen, d.h.: Es ruhen aller Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft lebt dann wieder auf, wenn die Gemeindebeiträge entrichtet werden. (2) Gemeindemitglieder. Die sich vorwiegend nicht im Libanon aufhalten und weiterhin ihren Wohnsitz im Libanon haben, können auf Antrag Mitglieder der Gemeinde bleiben. Ihre Rechte und Pflichten ruhen in diesem Falle. Nach Rückkehr in den Libanon lebt die Mitgliedschaft ohne erneuten Aufnahmebeschluss wieder auf, wenn der Gemeindebeitrag entrichtet worden ist. § 7 Die Organe der Gemeinde Organe der Gemeinde sind die Gemeindeversammlung und der Gemeindekirchenrat. § 8 Die Gemeindeversammlung 8.1. Die Gemeindeversammlung (GV).besteht aus allen Gemeindegliedern. 8.2. In der GV hat jedes Gemeindeglied Stimmrecht, es sei denn, dieses ist ihm gemäß Paragraph 6 entzogen worden. 8.3. Die GV ist jährlich mindestens einmal, darüber hinaus so oft es der GKR für erforderlich hält einzuberufen. 8.4. Der GKR hat die Gemeindeversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25 stimmberechtigte Gemeindeglieder dieses schriftlich beantragen. 8.5. Zur GV muss mindesten 3 Wochen vorher, unter Angabe der wesentlichen Punkte der Tagesordnung, durch Ankündigung im Gottesdienst und durch schriftliche Benachrichtigung an die stimmberechtigten Gemeindemitglieder eingeladen werden. 8.6. Die GV ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens ¼ der stimmberechtigten Gemeindeglieder erschienen sind. Abwesende können ihre Stimme schriftlich zu Händen des GKR abgeben. 8.7. Ist eine Gemeindeversammlung nicht beschlussfähig, so hat der GKR unter Beachtung des Absatz 5 ohne Änderung der Tagesordnung erneut zur Gemeindeversammlung einzuladen. Diese Gemeindeversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Gemeindeglieder beschlussfähig Darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen. 8.8. Die Gemeinde wählt aus ihrer Mitte einen Tagespräsidenten und einen Protokollführer. Der Protokollführer fertigt ein Verhandlungsprotokoll an, das der Einladung zur nächsten GV beigelegt wird. Es wird am Anfang der nächsten GV genehmigt und vom Tagespräsidenten unterschrieben. Über die Beschlüsse der GV ist ein gesondertes Protokoll anzufertigen, das am Schluss der GV verlesen, genehmigt und vom Tagespräsidenten unterzeichnet wird. 8.9. Die GV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen sind offen, es sei denn, dass 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Gemeindeglieder geheime Abstimmung beantragt. 8.10. Für die Wahlen kann jedes Gemeindeglied Vorschläge machen. Diese sollen bis 6 Wochen vor dem Wahltermin dem GKR bekannt gemacht werden. Briefwahl ist möglich. Stimmzettel dafür werden mit der Einladung zur GV verschickt (vergl. Paragraph 8,5). Vor den Wahlen stellt die GV durch Abstimmung fest, wie viele Mitglieder der zu wählende GKR haben soll (vergl. Paragraph 10,1). In einem gesonderten Wahlgang werden der Schatzmeister und die beiden Revisoren in geheimer Abstimmung ermittelt. Die Wahlen in den GKR sind anschließend ebenfalls in geheimer Abstimmung vorzunehmen. Gewählt sind die Kandidaten, die am meisten Stimmen erhalten. § 9 Aufgaben der Gemeindeversammlung Der Gemeindeversammlung obliegen folgende Aufgaben: a) die Wahl des Pfarrers der Gemeinde(vergl. Paragraph 12), b) die Wahl der Mitglieder des Gemeindekirchenrates (GKR) und des Schatzmeisters, c) die Entgegennahme des vom GKR jährlich erstatteten Tätigkeitsberichtes und die Entlassung des GKR, d) die Entgegennahme und Entlastung des Jahresberichtes des Schatzmeisters, 
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e) die Wahl der zwei Rechnungsrevisoren, deren Aufgabe es ist, die Rechnung und das Inventar der Gemeinde zu prüfen, f) die Abstimmung über die Veränderung der Gemeindesatzung mit 2/3 Mehrheit, g) die Abstimmung über Vorlagen des GKR, h) die Abstimmung über Vorlagen einzelner Gemeindeglieder,. sofern derartige Vorlagen mindesten 4 Wochen vor der GV schriftlich beim GKR eingereicht worden sind, und i) die Bestätigung von abzuschließenden Verträgen mit staatlichen oder Kirchlichen Institutionen. § 10 Der Gemeindekirchenrat  10.1. Der GKR besteht aus höchsten 9 Mitgliedern, die von der GV gewählt werden. Der Pfarrer und der Schatzmeister sind Mitglieder des GKR. 10.2. Wählbar ist jedes Gemeindeglied, das in der GV stimmberechtigt ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. 10.3. Die Mitglieder des GKR werden für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein einzelnes Mitglied des GKR während seiner Amtszeit aus, so können die verbliebenen Mitglieder für die Zeit bis zur satzungsmäßigen Neuwahl ein Ersatzmitglied hinzu berufen. Diese Ergänzung ist im Gottesdienst bekannt zu geben und von der nächsten GV zu bestätigen. 10.4. Der GKR wählt auf seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte den Vorsitzenden des GKR, dessen Stellvertreter und den Protokollführer. 10.5. Der Vorsitzende ruft den GKR nach Bedarf ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder dies verlangen. 10.6. Sitzungen des GKR sollen allen Mitgliedern mindestens 8 Tage im Voraus unter Angabe der Tagesordnung schriftlich angekündigt werden. 10.7. Der GKR beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 10.8. Der GKR hat Recht, einzelne Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. 10.9. Der Protokollführer fertigt über jede Sitzung ein von ihm unterzeichnetes Protokoll an, das zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen ist. 10.10. Beschlüsse von grundlegender Bedeutung sind der Gemeinde bekannt zu geben. 10.11. Der Vorsitzende ist für die Ausführung der Beschlüsse des GKR verantwortlich. 10.12. Der Schatzmeister ist für die Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinde verantwortlich. 10.13. Die Mitglieder des GKR sind verpflichtet, über alle ihrem Wesen nach vertraulichen oder ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Angelegenheiten dauernde Verschwiegenheit zu bewahren. § 11 Aufgaben des Gemeindekirchenrates 11.1. Der Gemeindekirchenrat hat alle der Gemeinde aufgetragenen Aufgaben, wie sie in Paragraph 1-3 zusammengefasst sind, unter Wahrung dieser Satzung zu Erfüllung anzustreben. 11.2. Insbesondere obliegen dem GKR folgende Aufgaben: a) Die Vorbereitung und Einberufung der GV und die Ausführung ihrer Beschlüsse. b) Die Bestellung der für den Gemeindedienst erforderlichen Kräfte und die Regelung ihrer Dienstverhältnisse. c) Die Vorbereitungen der Wahlen zum GKR und der Wahl des Pfarrers. d) Der Abschluss der Vereinbarungen mit dem gewählten Pfarrer. e) Die Eintragungen der Gemeindeglieder in die Kartei der Gemeinde. f) Regelung des Ablaufes aller Gemeindeveranstaltungen und der pfarramtlichen Verpflichtungen im Falle der Verhinderung des Pfarrers. g) Die Verwaltung der Gemeinde und ihrer rechtlichen Vertretung, Rechtsverbindliche Unterschriften leistet der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des GKR. Ist der Vorsitzende verhindert, so unterzeichnet sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des GKR. Das Amtssiegel der Gemeinde wird stets neben die Unterschrift gesetzt. h) Die Verwaltung des Vermögens der Gemeinde und die Einziehung der Mitgliederbeiträge. i) Erstellung des Jahresberichtes. j) Die Aufstellung der Jahresrechnung, des Vorschlags und der Richtlinien für die Selbsteinschätzung. 
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§ 12 Der Pfarrer 12.1. Ist ein neuer Pfarrer zu wählen, so wird die Pfarrstelle im Amtsblatt der EKD ausgeschrieben. Eine anderweitige Ausschreibung ist dadurch nicht ausgeschlossen. Die eingegangenen Bewerbungen hat der GKR der Gemeinde zugänglich zu machen. 12.2. Der GKR legt der GV einen Wahlvorschlag mit möglichst zwei Kandidaten vor. Verlangen 25 stimmberechtigte Gemeindeglieder die Aufnahme eines weiteren namentlich genannten Kandidaten, so muss der GKR diesem Antrag stattgeben. 12.3. Die Wahl findet in geheimer Abstimmung in Verbindung mit einem Gottesdienst statt. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so entscheidet in einem weiteren Wahlgang, in dem sich nur die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen aus dem ersten Wahlgang gegenüberstehen, die einfache Mehrheit. Nach Stimmengleichheit im 2. Wahlgang entscheidet das Los. 12.4. Die Wahl erfolgt grundsätzlich auf 6 Jahre. Wiederwahl ist möglich. 12.5. Der gewählte Pfarrer tritt sein Amt an, nachdem er von der EKD bestätigt worden ist. 12.6. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Verhältnis von Pfarrer und Gemeinde werden in einer besonderen Vereinbarung festgelegt, welche der Bestätigung durch die EKD bedarf. 12.7. Die Einführung des Pfarrers erfolgt in einem Gemeindegottesdienst durch einen vom GKR im Einverständnis mit der EKD bestimmten Amtsträger. Der Pfarrer ist vor der Gemeinde zu verpflichten, sein Amt gemäß der in Absatz 6 genannten Vereinbarungen zu führen und diese Satzung anzuerkennen. 12.8. Der Pfarrer hat über alle Angelegenheiten, die ihm in Ausübung seines Dienstes bekannt werden und die ihrer Natur nach oder durch ausdrückliche Erklärung vertraulich sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in Beirut. § 13 Aufgaben des Pfarrers  1 Der Pfarrer hat in Zusammenarbeit mit dem GKR die Aufgabe, das Evangelium von Jesus Christus zu verkündigen und dafür die Gemeindeglieder zu Mitarbeit und Mitverantwortung zu gewinnen. Insbesondere trägt er die Verantwortung für: a) den Gottesdienst und die Verwaltung der Sakramente, b) die kirchlichen Amtshandlungen, c) die Gemeindeveranstaltungen und den christlichen Unterricht und d) die Seelsorge in der Gemeinde und den Besuchsdienst. § 14 Grundstücks- und Immobilienbesitz 14.1. Der Verkauf von Grundstücks- und Immobilienbesitz der Gemeinde kann nur mit 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Gemeindeglieder beschlossen werden. Der Beschluss ist in einer Gemeindeversammlung zu fassen. 14.2. Gemeindeversammlungen, in denen weniger als 2/3 der stimmberechtigten Gemeindeglieder anwesend sind, sind hinsichtlich des Verkaufs des Grundstückes und Immobilienbesitzes gemäß § 14.1. dieser Satzung nicht beschlussfähig. § 15 Schlussbestimmung Mit Inkrafttreten dieser Gemeindesatzung treten alle früheren Gemeindeordnungen und Gemeindesatzungen außer Kraft.